Für die Direktanlage in Immobilien besteht der sog. Numerus clausus der dinglich eintragbaren Rechte. Eine beliebige Aufteilung der Eigentumsrechte oder Gebäude ist demgemäss nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zulässig. – Ein Börsenhandel oder standardisierte Futures über eine Normliegenschaft oder Teilrechte gibt es nicht.
Die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten sind die Folgenden:
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Stockwerkeigentum
- Selbständig und dauernde Rechte
- Baurechte
- Benützungsrecht
- Nutzniessung
- Wohnrecht
Von Interesse sind auch die obligatorischen oder quasi-dinglich wirkenden Rechte, die zugunsten des Direkt-Investoren begründet werden können. Diese Optionen beziehen sich stets auf bestimmte Parteien und ein konkretes Grundstück; denkbar ist die Vereinbarung eines Eintrittsrechts, wonach an die Stelle eines Kaufberechtigten eine andere Partei treten darf. – Ein Markt für Zukunftskontrakte oder gar Optionenhandel fehlt dagegen nach wie vor.
- Kaufsrecht
- Vorkaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Vorhandrecht